Wasserrechtliche Hintergründe für das Verbot von Sickergruben-Toiletten
Bei der Versickerung von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften vom
Grundwasser nachteilig verändern können, handelt es sich um eine Benutzung, die einer
vorherigen wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf (vgl. §§ 8, 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 Wassergesetz BW (WG)).
Gemäß § 5 WHG ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, die mit Einwirkungen auf
das Grundwasser verbunden sein können, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden.
Nach §§ 6, 47 WHG und § 14 Abs. 2 WG ist das Grundwasser nachhaltig zu bewirtschaf
ten, insbesondere mit dem Ziel, die Funktions- und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu
verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässerei
genschaften.
Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird
(§ 55 WHG).
Für Gärten im Wasserschutzgebiet gelten besonders strenge Regelungen (siehe jeweilige
Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO)).
Das Illegale Versickern von Abwasser ohne Vorklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit
dar und kann von der Wasserbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden und die Be
seitigung der Sickergrube kann behördlich angeordnet werden.
Ggfs. muss auch geprüft werden, ob sogar eine Straftat nach §§ 324, 324a, 326 Abs. 1
Nr. 4a Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt.
Zu Kontrollzwecken im Rahmen der Gewässeraufsicht sind Bedienstete und Beauftragte
der Wasserbehörde befugt, jederzeit Grundstücke zu betreten (§ 101 WHG).
Stadt Karlsruhe
Zentraler Juristischer Dienst – Wasserbehörde
März 2026
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Der Vorstand
11.04.2026